Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
nach unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Verkaufsbedingungen).
Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen eines Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt. Die Bedingungen
des Bestellers eine gleichartige Bestimmung enthalten, gilt der Vertrag spätestens
mit der Annahme unserer Ware durch den Kunden zu unseren Verkaufsbedingungen als
zustandegekommen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen
die der Besteller in Zukunft erteilt, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem
Einzelfall auf sie Bezug nehmen.
1.
Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebot sind freibleibend. Sie sind lediglich
Aufforderungen zur Abgabe eines Auftragsangebotes des Bestellers. Der Besteller
bleibt an das von ihm erteilte Auftragsangebot 8 Tage gebunden. Der Vertrag kommt
erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande.
1.2 Enthält die Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen
oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis
des Bestellers als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich
widerspricht. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung bei dem
Besteller nicht nachzuweisen, so gilt die Auftragsbestätigung 4 Tage nach
Absendung als zugegangen.
1.3 Durch Vertreter vermittelte Geschäfte sowie mündlich oder
fernmündlich getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.
Umfang der Leistungspflicht
2.1 Bindende Zusicherungen über Standzeiten
von Bohrkronen, Sägeblättern und anderen Werkzeugen können wir
nicht geben, da diese in erster Linie von dem zu bearbeitenden Material abhängig
sind. Erklärungen über Standzeiten sind daher unverbindlich und bedingen
keine Rechte des Bestellers.
2.2 Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen
bis zu 10% der abgeschlossenen Menge berechtigt. Dem Besteller übergebende
Proben gelten als Durchschnittsmuster.
2.3 Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einer von der Auftragsbestätigung
abweichenden Form, Ausführung oder Farbe zu erbringen, soweit dadurch die
in der Auftragsbestätigung abgegebenen oder für den Besteller wesentlichen
Eigenschaften des Liefergegenstandes nicht berührt werden.
3. Preise und
Zahlung
3.1 Unsere Preise gelten ab Lager Irxleben in Euro. Die bei der Lieferung
jeweils gültige MwSt. ist zu den Preisen hinzuzurechnen. Unsere Preise schließen
die Kosten für Verpackung, Versicherung, Nachnahme und Versand der Ware nicht
ein. Die Verpackung nehmen wir nicht zurück. Wir behalten uns die Lieferung
per Nachnahme vor.
3.2 Erfolgt der Verkauf unserer Ware an Kaufleute, ist der Warenpreis der
Listenpreis, der zum Zeitpunkt der Lieferung gilt. Davon ausgenommen sind solche
Verträge, für die ausdrücklich feste Warenpreise vereinbart sind.
Erfolgt der Verkauf unserer Waren an Nichtkaufleute, gelten die bei Vertragsabschluss
gültigen Listenpreise als Festpreise für die Waren. Lediglich dann,
wenn die Lieferung der Waren nach Ablauf von 4 Monaten nach dem Vertragsabschluss
erfolgen soll, können wir im Rahmen der Änderung unserer Listenpreise
Preiserhöhungen geltend machen. Davon ausgenommen sind solche Verträge,
für die ausdrücklich feste Warenpreise vereinbart sind.
3.3 Bei der Bezahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto,
sofern nicht im Zeitpunkt der Zahlung noch Forderungen aus vorangegangenen Warenlieferungen
unbeglichen sind. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.
3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 5 über den jeweiligen Diskontsatz p.a. der Deutschen Bundesbank
zu fordern. Gegenüber einem Kaufmann können wir diese Zinsen bereits
ab Fälligkeit unserer Rechnung begehren. Es bleibt uns unbenommen, dem Besteller
gegenüber einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Besteller
ist allerdings berechtigt, uns nachzuweisen, daß unsere Folge des Zahlungsverzuges
bei Kaufleuten: ab Fälligkeit der Rechnung kein oder ein wesentlich
geringer Schaden entstanden ist.
3.5 Alle Forderungen, einschließlich
derjenigen, für die wir Wechsel oder Schecks angenommen haben, werden sofort
fällig, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach Vertragsabschluss
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers zu mindern. Zahlt der Besteller in einem solchen Fall den fälligen
Gesamtbetrag nicht innerhalb von der ihm gesetzten Frist, so können wir durch
einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
3.6 Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder wegen
etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen zu verweigern oder sie zurückzuzahlen,
wird ausgeschlossen, soweit es nicht um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Gegenansprüche des Bestellers handelt. Dem Besteller wird für
jedes Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges ein Betrag von 10,00 Euro in Rechnung
gestellt. Bei gerichtlicher Betreibung sind die zusätzlich entstehenden Bearbeitungskosten
mit 20,00 Euro zu vergüten.
4. Lieferfrist
4.1 Die von uns angegebenen Liefertermine werden möglichst eingehalten.
Sie sind aber unverbindlich, es sei denn, daß wir sie als besondere schriftliche
Zusicherung gekennzeichnet haben.
4.2 Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor endgültiger Klarstellung aller Auftragseinzelheiten sowie
nicht vor Eingang einer im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarten Anzahlung.
Sie ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen
hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller
mitgeteilt ist.
4.3 Erfolgt der Verkauf der Ware an Kaufleute, bleibt die richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Erfolgt der Verkauf der Ware an Nichtkaufleute,
sind beide Parteien zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn wir
2 Monate nach dem als unverbindlichen Liefertermin angegebenen Zeitpunkt die Ware
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unserem Vorlieferanten
nicht oder in nicht vertragsgerechter Qualität erhalten haben, obwohl wir
ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen haben, um die Vorlieferung sicherzustellen.
4.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände gehindert werden, die wir trotz der
nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten
gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetretenen
(z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energie- und Versorgungsschwierigkeiten)
-, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich
wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die beschriebenen Umstände
die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung
frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die
Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenen
Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der
Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den beschriebenen Fällen
die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen
etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers.
Wir haben den Besteller über das Vorliegen solcher Umstände unverzüglich
zu benachrichtigen.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden
ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung
entstehende Kosten bei Lagerung in unserem Betrieb mindestens 1/2% des
Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach
Setzen und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die
Ware zu verfügen und den Besteller zu angemessenen verlängerter Frist
zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Lieferung,
Rücktritt
In den Fällen des Verzuges und zu vertretender Unmöglichkeit, sind Schadensersatzansprüche
im nicht kaufmännischen Verkehr auch bei leichter Fahrlässigkeit begründet.
Sie beschränkt sich jedoch auf den vorhersehbaren Schaden und auf den dreifachen
Bestellwert. Dagegen sind im kaufmännischen Verkehr derartige Schadensersatzansprüche
auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten in Rede steht. Ein Rücktrittsrecht steht dem
Käufer erst nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens 10 Tagen zu;
dies gilt auch im Falle eines datumsmäßig vereinbarten Lieferzeitpunkts.
6. Gefahrübergang,
Versand
6.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung
der Ware an den Versender, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes
geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über und zwar unabhängig davon, ob die Versendung
der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder
die Abnahme der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht
die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
der Ware mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller
über, gleich wo sich die Ware in diesem Zeitpunkt befindet.
Ist der Zeitpunkt des Zuganges der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Besteller
nicht nachzuweisen, so gilt Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
7. Gewährleistung,
Mängelrüge, Rückgabe
7.1 Der Besteller, der Nichtkaufmann ist, ist verpflichtet, uns offensichtliche
Mängel der Waren unverzüglich spätestens jedoch innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Hinsichtlich
des Bestellers, der Kaufmann ist, verbleibt es bei den Bestimmungen der §§
377, 378 HGB.
7.2 Auch bei rechtzeitiger und begründeter Geltendmachung von Mängeln
sind wir nach unserer Wahl nur zu kostenlosen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen
verpflichtet. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Besteller lediglich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) verlangen.
7.3 Handelt es sich bei der Ware um gebrauchte Sachen, so sind sämtliche
Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
7.4 König Diamant-Technik räumt ein Rückgaberecht für
den Kaufgegenstand ein. Dieses Recht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Ware ausgeübt werden. Es gilt nur für unbenutzte und im Orginalverpackung
frei zugesandte Ware.
8. Haftung
8.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche
des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.2 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht,
wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs.2 BGB geltend
macht. Sofern wir fahrlässig vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Soweit gemäß 8.1 und 8.2 unsere Haftung auf Schadensersatz
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche
wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und für
alle gesetzlichen Ansprüche. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben hiervon allerdings unberührt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung
und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
9.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungszession
ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte
beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten und zwar gleich ob an einen
oder mehrere Abnehmer veräußert wird in voller Höhe an
uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit
anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, so wird die Forderung
nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Durch Aufnahme der
Forderung in laufende Rechnungen und Saldierung wird die im voraus erfolgte Abtretung
nicht berührt.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur
Einziehung der Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns
gegenüber nachkommt und nicht im Vermögensverfall gerät. Auf unser
Verlangen hat er die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen uns zu geben und seinen Kunden die Abtretung mitzuteilen.
9.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller
für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten
Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung verwendeten Waren zu. Erwirbt der Besteller
das Alleineigentum an den neuen Gegenstand, so sind der Besteller und wir uns
darüber einig, daß er uns im Verhältnis des Rechnungswertes der
verarbeiteten oder verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum
an dem neuen Gegenstand einräumt uns diese unentgeltlich für uns verwahrt.
9.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Übersteigen die uns vom Besteller eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit
frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
10. Erfüllungsort
und Gerichtsstand; Datenschutz; anwendbares Recht salvatorische Klausel
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz.
Im Falle eines Verkaufes von Waren an Kaufleute gilt dieser als Gerichtsstand
vereinbart. Wir behalten uns allerdings vor, Klage an jemanden anderen begründeten
Gerichtsstand zu erheben.
10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
10.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen
hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen zur Folge. An Stelle der unwirksamen
Bestimmung gilt vielmehr diejenige rechtliche zulässige Bestimmung als vereinbart,
die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10.4 König Diamant-Technik ist berechtigt, die ihr vom Kunden überlassenen
Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung
der Daten erfordert der Schriftform. König Diamant-Technik ist dann berechtigt,
Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung
notwendig sind an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner
weiterzugeben, wenn dies der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen
des Datenschutzes werden von König Diamant-Technik beachtet.